Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

das neue Schuljahr läuft schon ein paar Tage und hat viel Neuerungen gebracht, mit denen wir alle lernen müssen umzugehen.

Hier ist unser aktueller Hygieneplan, der laufend aktualisiert wird:

Um den Anforderungen an die persönliche Hygiene gerecht zu werden, ist es wichtig, den richtigen Mund-Nasen-Schutz auszuwählen. Das BfAM schreibt folgendes:

„Hinweise für Anwender zur Handhabung von Mund-Nasen-Bedeckungen: (…)

  • Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden.
  • Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
  • Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
  • Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ggf. ausgetauscht werden.
  • Die Außenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.
  • Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).
  • Die Maske sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.
  • Masken sollten nach einmaliger Nutzung idealerweise bei 95 Grad, mindestens aber bei 60 Grad gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Beachten Sie eventuelle Herstellerangaben zur maximalen Zyklusanzahl, nach der die Festigkeit und Funktionalität noch gegeben ist.
  • Sofern vorhanden, sollten unbedingt alle Herstellerhinweise beachtet werden.“

Wir bitten darum, in der Schule einen geegneten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ein Halstuch oder Schal erfüllt die Vorraussetzungen des Schutzes der anderen nicht oder nur unzureichend.

Sollten Krankheitssymptome bei Kindern oder Erwachsenen auftreten, ist folgender maßen vorzugehen:

„Nach den Ergebnissen der am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
(LGL) eingerichteten Fach-Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Konzepts über den
Umgang und die Testung von Schülern mit respiratorischen Symptomen gilt hierzu
Folgendes:
Bei leichten, neu aufgetretenen Symptomen (wie Schnupfen und gelegentlicher Husten) ist ein Schulbesuch erst möglich, wenn nach mindestens 24
Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde. Betreten
Schüler in diesen Fällen die Schule dennoch, werden sie in der Schule isoliert
und – sofern möglich – von den Eltern abgeholt oder nach Hause geschickt.
Hiervon kann im Bereich der Grundschulen/Grundschulstufen der Förderzentren abgewichen werden (analog den Kindertagesstätten). Dies bedeutet,
dass in Stufe 1 und 2 (vgl. unten unter 1.) diese Kinder mit milden Krankheitszeichen wie Schnupfen ohne Fieber oder gelegentlichem Husten
weiterhin die Schule besuchen dürfen.
Kranke Schüler in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten,
Hals- oder Ohrenschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder
Durchfall dürfen nicht in die Schule. Die Wiederzulassung zum Schulbesuch
nach einer Erkrankung ist in Stufe 1 und 2 erst wieder möglich, sofern die
Schüler nach mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen
und gelegentlichen Husten) sind. In der Regel ist in Stufe 1 und 2 keine Testung auf Sars-CoV-2 erforderlich. Im Zweifelsfall entscheidet der Hausarzt/Kinderarzt über eine Testung. Der fieberfreie Zeitraum soll 36 Stunden betragen.
Bei Stufe 3 ist ein Zugang zur Schule bzw. eine Wiederzulassung erst
nach Vorlage eines negativen Tests auf Sars-CoV-2 oder eines ärztlichen Attests möglich.“

Bei Fragen, wenden Sie sich gerne an uns.

Cathrin Eichhorn